aa) Der Antrag des Berufungsführers auf Feststellung der Miteigentumsquote richtet sich nicht auf die Änderung der unbestritten im Grundbuch eingetragenen Quote. Die Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach Art. 651 Abs. 2 ZGB bedingt nicht vorab der Klärung der Miteigentumsquoten. Diese sind vielmehr im Grundbuch verfügbar (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und müssen nicht richterlich festgestellt werden.