a) Zur Bestimmung des Gerichtsstands ist die Rechtsnatur des strittigen Anspruchs ausschlaggebend, wie sie sich aus dem Klagebegehren und dessen Gründe ergibt (vgl. BGE 120 Ia 240 E. 3.a = Pra 1995 Nr. 193). Die Vorinstanz am Ort der gelegenen Grundstücke wäre zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 ZPO aufgeführten Klagen noch für andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, alternativ zum Gericht am Wohnsitz der widerbeklagten Partei zuständig (Art. 29 Abs. 2 ZPO).