Im Übrigen braucht diese Problematik nicht weiter vertieft zu werden; denn die Vorinstanz scheint zwar in Bezug auf den Antrag der Feststellung einer anderen Miteigentumsquote implizit bejaht zu haben, dass hierfür ebenfalls ein separater Gerichtsstand in Einsiedeln oder ein sachlicher Zusammenhang zur Hauptklage besteht und ist aber aus anderen Gründen auf die Klage nicht eingetreten (vgl. angef. Urteil E. 3 und Dispositivziffer 4, vgl. dazu unten E. 3). Bezüglich des verlangten Kosten- und Lastenausgleichs hat sie hingegen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit den nötigen Sachzusammenhang verneint (unten lit. b/bb sowie angef. Urteil E. 9).