Verknüpfung der Frage der Miteigentumsquoten mit der Durchführung des Kos- ten- und Lastenausgleichs (Antrag Ziffer 3) rechtfertigt es, die örtliche Zuständigkeit der Widerklage insgesamt nach dem Untersuchungsgrundsatz zu prüfen (vgl. zu Letzterem Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 239). Im Übrigen braucht diese Problematik nicht weiter vertieft zu werden;