Betreffend den die Miteigentumsquoten in Frage stellenden Widerklageantrag Ziffer 2 hat die Berufungsgegnerin die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht ausdrücklich bestritten, sondern ihren Nichteintretensantrag mit fehlendem schutzwürdigem Feststellungsinteresse begründet. Mit dem Einwand des fehlenden Sachzusammenhanges im Sinne von Art. 14 ZPO hat sie sich dagegen klar auf die Widerklageanträge Ziffer 3.a und 3.b bezogen und nicht einlassen wollen. Die Kantonsgericht Schwyz 9