Die Berufungsgegnerin hat Nichteintreten auf die Widerklageanträge Ziffern 2, 3 und 4.d beantragt (vgl. Widerklageantwort vom 27. Februar 2012, insbesondere auch Begründung lit. C S. 4 ff.). Soweit sie sich damals darauf berufen hat, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), übersieht sie, dass die örtliche Zuständigkeit insofern dispositiv ist, als bei Unterlassung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit die Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung begründet werden kann (Art. 18 ZPO). Betreffend den die Miteigentumsquoten in Frage stellenden Widerklageantrag