2. Die Voraussetzungen für die selbständige Widerklage richten sich nach Art. 59 Abs. 2 ZPO. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit (leg. cit. lit. b) begründet der sachliche Zusammenhang zur Hauptklage im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZPO einen zusätzlichen Gerichtsstand (dazu unten lit. b, exklusiver Widerklagegerichtsstand), falls das Gericht ansonsten für die Widerklage nicht zuständig wäre (lit. a, zusätzlicher Gerichtsstand). Zunächst sind jedoch noch zwei Vorbemerkungen dazu zu machen, nämlich erstens auf was sich die Berufungsgegnerin erstinstanzlich eingelassen und zweitens wie die Vorinstanz verfahren ist.