digung aus der gemeinschaftlichen Sache ohne Rücksicht auf die im Miteigentumsverhältnis begründeten Schulden und die auf der Sache liegenden Lasten (vgl. CHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 650 N 5), weil die Aufhebung des Miteigentums keine Auseinandersetzung im Sinne einer Liquidation ist (Meier- Hayoz, BEK ZGB, Art. 650 N 4). Schulden aus dem Miteigentumsverhältnis können daher nicht zum Gegenstand von Steigerungsbedingungen gemacht werden.