Anspruch nach Art. 650 ZGB zulässigerweise geltend gemacht wird (vgl. Brunner/Wichtermann, BSK ZGB4, Art. 651 N 3 mit Hinweisen), so bleibt im vorliegenden Fall, wo auch der Aufhebungsfall unbestritten ist, kein Raum mehr, um nähere Versteigerungsmodalitäten festzulegen. Soweit der Berufungsführer also dafür hält, seine zusätzlichen Anträge (vgl. Klageantwort Anträge Ziff. 2, 3) seien quasi gerichtlich (vorfrageweise) zu prüfende und anzuordnende Steigerungsbedingungen (Antrag Ziff. 4.d) und unterständen deshalb nicht den Voraussetzungen an eine Widerklage, trifft dies daher nicht zu.