Meier-Hayoz, BEK5, Art. 651 ZGB N 21; Brunner/Wichtermann, BSK ZGB4, Art. 651 N 12; CHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 651 N 11; Romelli, of-Kommentar ZGB2, Art. 651 N 1 und 3). Es besteht damit kein Raum mehr für eine gerichtliche Realteilung (Domej, KUKO ZGB, Art. 651 N 9), geschweige denn für eine Infragestellung der Aufhebbarkeit des Miteigentums in sachlicher und zeitlicher Hinsicht (Art. 650 Abs. 1 und 3 ZGB). Deshalb darf das Gericht keine weiteren Versteigerungsmodalitäten festlegen; denn können sich die Miteigentümer auf eine bestimmte Art der Durchführung einer allfälligen Aufhebung verbindlich mit der Folge einigen, dass im Aufhebungsfall einzig noch Thema sein kann, ob der