bb) Davon abgesehen ermächtigen Art. 650 f. ZGB das Gericht nicht, über die Anordnung der Teilungsart hinaus Rechtsverhältnisse durch Steigerungsbedingungen festzulegen. Die Parteien stellen die Aufhebung ihres Miteigentums an den beiden Liegenschaften (Teilungsanspruch nach Art. 650 ZGB) nicht in Frage und sind sich laut ihren Anträgen auch über die Art der Teilung (Art. 651 ZGB), nämlich die Versteigerung unter den Miteigentümern durch das Notariat Einsiedeln, einig. An diese übereinstimmenden Anträge (vgl. Klageantwort Anträge Ziff. 1 und 4 lit. a-c) ist das Gericht aufgrund des Dispositionsgrundsatzes gebunden (vgl. dazu Hurni, BEK ZPO, Art. 58 N 47; Meier-Hayoz, BEK5, Art.