aa) Die zusätzlich gestellten Anträge Ziffer 2 und 3 des Beklagten betreffen jedoch nicht die Modalitäten der Versteigerung der beiden gemeinsamen Liegenschaften als ganze, sondern andere Sachverhalte, nämlich die Feststellung der Quoten der eigene Grundstücke bildenden Miteigentumsanteile (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und die mit letzteren realobligatorisch verknüpften Tragung der Kosten und Lasten nach Art. 647 ff. bzw. 649 ZGB (vgl. Schmid/Hürlimann- Kantonsgericht Schwyz 7