Vielmehr dringt auch der Beklagte mit seinem Anspruch durch, soweit die Klage durch die Vorinstanz gutgeheissen wird. Er kann aber zusätzliche Anträge bezüglich der konkreten Gestaltung der Rechtslage im Rahmen der actio duplex stellen (Hurni, BEK ZPO, Art. 58 N 47; Nägeli/Richers, KUKO ZPO2, Art. 221 N 12).