b) Bei der Auflösung des Miteigentums handelt es sich um eine zweiseitige Klage (actio duplex vgl. etwa Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozessrechts, Zürich 2012, S. 156 mit Hinweisen; schon differenzierend Meier-Hayoz, BEK5, Art. 650 ZGB N 2 und Art. 651 ZGB N 18; Brunner/Wichtermann, BSK4, Art. 651 N 17; CHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 651 N 10); denn sachenrechtlich kann der Beklagte seinen eigenen Anspruch hierzu selbständig geltend machen. Seine mit der Klage übereinstimmenden Anträge sind deshalb keine Klageanerkennungen. Vielmehr dringt auch der Beklagte mit seinem Anspruch durch, soweit die Klage durch die Vorinstanz gutgeheissen wird.