a) Art. 650 ZGB äussert sich zum Aufhebungsanspruch im Grundsatz und zu den Ausnahmen, unter denen das Prinzip der freien Beendigung des Miteigentums eine Einschränkung erfährt. Art. 651 ZGB ist auf die Bestimmung der Art und Durchführung der Aufhebung des Miteigentums gerichtet (CHK2-Graham- Siegenthaler, ZGB 651 N 9). Die Klagen haben dinglichen Charakter. Klageort ist wahlweise der Ort der gelegenen Sache oder der Wohnsitz der beklagten Partei (ebd. ZGB 651 N 10).