D. Der Beklagte erhob am 12. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung. Er beantragt dem Kantonsgericht die Aufhebung von Ziffern 2 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln und erneuert seine vorinstanzlich gestellten Anträge. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2014 verlangt die Klägerin, die Berufung abzuweisen. Die Parteien haben am 9. und 28. April 2014 weitere Schriftsätze eingereicht;- in Erwägung: