5. Die restlichen Widerklage-Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 18‘000.00 festgesetzt und dem Beklagten/Widerkläger überbunden. Sie wird im Umfang von CHF 9‘000.00 über den vom Beklagten/Widerkläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die andere Hälfte wird über den von der Klägerin/Widerbeklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss erhoben.