Aus dem Versteigerungserlös sind vorab die Versteigerungskosten und allfällige Grundstückgewinnsteuer zu tilgen. 3. Soweit nach Tilgung der Versteigerungskosten und einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer ein Resterlös bleibt, ist er verrechnungsfrei je zur Hälfte den Prozessparteien auszuzahlen. 4. Auf Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten. Kantonsgericht Schwyz 5