Nach erfolglosem Einigungsversuch der Vorinstanz hielten die Parteien im weiteren Schriftenwechsel an ihren Rechtsbegehren fest, ausser dass der Beklagte in Abänderung von Antrag Ziffer 3.a anstatt Fr. 22‘257.45 neu Fr. 23‘517.15 und in Antrag Ziffer 4.d zusätzlich einen Abzug eines etwaigen Sanierungsaufwands der zu übernehmenden Miteigentums“hälfte“ verlangte. C. Das Bezirksgericht Einsiedeln erkannte am 8. November 2013: