auf richterliche Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB). 2. Namentlich seien die Rechtsbegehren Ziff. 2, 3a, 3b und 4d der Klageantwort/Widerklage vom 12. Dezember 2011 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten/Widerklägers.