3). 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Mit Widerklageantwort vom 27. Februar 2012 beantragte die Klägerin: 1. Die Widerklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht mit der Klage übereinstimmt (so bezüglich dem Begehren Kantonsgericht Schwyz 4