d) Von dem vom obsiegenden an den unterliegenden Steigerer geschuldeten Auskaufbetrag sei sodann zum einen der gerichtlich festzustellende Kapitalwert der bestehenden Nutzniessungsbelastung, welche von diesem auf seinem Miteigentumanteil an den Grundstücken GB zz und GB xx begründet worden ist, und zum anderen allfällige vom Ersteigerer über seinen Anteil hinaus getragenen Kosten und Lasten in Abzug zu bringen bzw. von diesem unter seinem Anteil hinaus nicht getragene Kosten und Lasten hinzuzuschlagen (s. Rechtsbegehren Ziff. 3).