Die Art der Aufhebung des Miteigentums sei gerichtlich zu bestimmen, namentlich: a) Die Grundstücke GB zz und GB xx seien unter den Miteigentümern, d.h. den heutigen Parteien, zu versteigern. b) Mit der Versteigerung sei das Notariat Einsiedeln zu beauftragen. c) Mit dem Steigerungserlös seien vorab die Versteigerungskosten und Grundstückgewinnsteuern zu tilgen.