85 ZPO geltend macht. b) Für den Fall, dass wider Erwarten Miteigentum zu je 50% am Grundstück GB zz zwischen den Parteien bestehen sollte, sei die Klägerin widerklageweise überdies zu verpflichten, dem Beklagten eine Investitionskostendifferenz von im Sinne eines vorläufigen Streitwertes mindestens Fr. 17‘419.20 zu bezahlen, wobei der Beklagte ausdrücklich den Vorbehalt gemäss Art. 85 ZPO geltend macht. 4. Die Art der Aufhebung des Miteigentums sei gerichtlich zu bestimmen, namentlich: a)