3. a) Die Klägerin bzw. Miteigentümerin an den Grundstücken GB zz und GB xx sei widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten bzw. anderen Miteigentümern an den Grundstücken GB zz und GB xx für den von diesem über seinen Anteil hinaus geleisteten Kosten und Lasten im Sinne eines vorläufigen Streitwertes mindestens Fr. 22‘257.45 zu bezahlen, wobei der Beklagte ausdrücklich den Vorbehalt gemäss Art. 85 ZPO geltend macht.