1. Es sei das Miteigentum an den Grundstücken GB zz und GB xx gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB richterlich aufzuheben. 2. Es sei vorab festzustellen, dass das Miteigentum am Grundstück GB zz nach Bruchteilen im Verhältnis 64% (Beklagter) zu 36% (Klägerin) besteht. 3. a)