Mit der Versteigerung sei das Notariat Einsiedeln, 8840 Einsiedeln, zu beauftragen. 2.3 Mit dem Steigerungserlös seien vorab die Versteigerungskosten und Grundstückgewinnsteuern zu tilgen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Mit Klageantwort und Widerklage vom 12. Dezember 2011 beantragte der Beklagte: Kantonsgericht Schwyz 3