1. Das Miteigentum an den Grundstücken GBN zz und GBN xx sei gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB richterlich aufzuheben. 2. Die Art der Aufhebung des Miteigentums sei gerichtlich zu bestimmen. Namentlich: 2.1 Die Grundstücke GBN zz und GBN xx seien unter den Miteigentümern (d.h. den heutigen Parteien dieses Prozesses) zu versteigern. 2.2 Mit der Versteigerung sei das Notariat Einsiedeln, 8840 Einsiedeln, zu beauftragen.