{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69105bcd5a4522c79f07e52b1e1e333c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_34", "Checksum": "b1a2066f9002b207498d26975d568f87"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2013 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 27.01.2015 ZK1 2013 34\nRegeste:\nAuflösung Miteigentum | Sachenrecht\n\nb) Abgesehen davon ist klarzustellen, dass die Aufhebbarkeit des Miteigentums im Sinne von Art. 650 Abs. 1 und 3 ZGB vorliegend gar nicht zur Disposition steht, namentlich der Berufungsführer nicht etwa behauptet hat, einer Aufhebung stände Stockwerkeigentum (also das Sonderrecht, gewisse Teile der\nLiegenschaften ausschliesslich zu benutzen und auszubauen, Art. 712a ff.\nZGB), ein anderes Rechtsgeschäft oder Unzeit entgegen (vgl. oben E. 1b/bb).\nSomit kann die Regel von Art. 974b ZGB von Vornherein keine Anwendung\nfinden. Weder die Einwilligung der Nutzniessungsberechtigten noch deren mögliche Beeinträchtigung können daher erheblich sein.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n5. Soweit der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, mittels beantragten Steigerungsbedingungen (Antrag Ziff. 4.d) vergangene Kosten\nund Lasten auszugleichen und allfälligen künftigen Sanierungsaufwand zu\nberücksichtigen, übersieht er nach dem Gesagten, dass er dies nicht im vorliegenden Aufhebungsprozess geltend machen kann (vgl. oben E. 2). Hinzu\nkommt, dass die Anordnung des Gerichts auf die Teilungsart beschränkt ist (Art.\n651 Abs. 2 ZGB und dazu oben E. 1). Nur Art. 651 Abs. 3 ZGB sieht für die\nvorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehende (vgl. oben E. 3), körperliche\nTeilung ergänzende Regelungen vor (vgl. Liver, SPR V/1, 1977, S. 82 f.; ZBGR\n2002 S. 140 E. 6.c überliess denn auch die Durchführung der Versteigerung\nden Parteien und setzte hierzu nur eine dreimonatige Frist an). Zu Recht hat die\nVorinstanz sich abgesehen von der Miteigentumsaufhebung und der Anordnung der Versteigerung unter den Parteien darauf beschränkt, die hälftige Teilung des Versteigerungserlös nach Abzug der Versteigerungskosten und\nGrundstückgewinnsteuern entsprechend den Miteigentumsquoten hälftig zu\nverfügen (angef. Urteil Dispositivziffer 3).\n\n6. Insoweit ist zusammenfassend die Berufung in der Sache abzuweisen.\nDie Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen hat\nder Berufungsführer schliesslich noch damit begründet, dass die Vorinstanz von\neinem zu hohen Streitwert ausgegangen sei.\n\na) Bei der doppelseitigen Klage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB ist der Wert der\nganzen (gemeinsamen) Sache für die Streitwertberechnung massgebend, dagegen für die Berechnung der Anwaltskosten der Wert der Miteigentumsanteile\n(CHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 651 N 10). Der Berufungsführer beziffert\nden Streitwert im Ergebnis auf rund Fr. 260‘000.00, zurückzuführen auf das\nhöhere Rechtsbegehren der Hauptklage auf die gemeinsame Sache abzüglich\nder Nutzniessungsbelastungen (Berufung S. 23 f.). Nach dem Gesagten ist jedoch die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Nutzniessungsrechte nicht erheblich wären (vgl. oben E. 4). Ihre auf dem Wert der ganzen\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nSache von rund Fr. 630‘000.00 beruhende Streitwertberechnung (angef. Urteil\nE. 10 ff.) ist nicht zu beanstanden. Allerdings betrifft die Berufung bloss noch\nBelange ausserhalb des Rahmens der actio duplex, weshalb sich der Streitwert\naus der verlangten Änderung des Miteigentumsverhältnisses (die eingeklagte\nQuotenerhöhung von 14 % des Werts der Grundstücke als ganze ergibt Fr.\n88‘000.00) und der bezifferten Forderungen (Fr. 23‘517.15 bzw. Fr. 17‘419.20)\nzusammensetzt, mithin insgesamt noch rund Fr. 130‘000.00 beträgt.\n\nb) Der Berufungsführer rügt, dass er im Rahmen der actio duplex ebenfalls\nRecht erhalten habe. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann vom Verteilungsgrundsatz nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn unter anderem besondere\nUmstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als\nunbillig erscheinen lassen. Das Obsiegen des Berufungsführers hat die Vorinstanz im Rahmen der actio duplex (vgl. E. 1) nicht berücksichtigt, sondern ist\nfälschlicherweise von Klageanerkennungen ausgegangen (vgl. angef. Urteil\nE. 14). Das ist vorliegend im Umfang eines Viertels der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu korrigieren, so dass die Entscheidgebühr in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen sind, womit die Klägerin den Beklagten zudem reduziert\nmit Fr. 8‘500.00 zu entschädigen hat.\n\nc) Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungsführer in der Sache, weshalb er vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig ist;-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nerkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils die Entscheidgebühr von\nFr. 18‘000.00 zu drei Vierteln dem Beklagten und zu einem Viertel der\nKlägerin auferlegt, der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten im\nUmfang von Fr. 4‘500.00 eingeräumt und der Beklagte verpflichtet, die\nKlägerin reduziert mit Fr. 8‘500.00 zu entschädigen. Im Übrigen wird die\nBerufung abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom Vorschuss von Fr. 15‘000.00 bezogen, so\ndass ihm noch Fr. 11‘000.00 zurückzuerstatten sind.\n\n3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit\nFr. 3‘000.00 zu entschädigen.\n\n"}