{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69105bcd5a4522c79f07e52b1e1e333c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_34", "Checksum": "b1a2066f9002b207498d26975d568f87"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2013 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Vorinstanz ist auf das Begehren des Berufungsführers (Klageantwort\nAntrag Ziff. 2), vorab festzustellen, dass das Miteigentum am Grundstück GB zz\nnach Bruchteilen im Verhältnis 64 % (Beklagter) zu 36 % (Klägerin) bestehe,\naus zwei Gründen nicht eingetreten. Erstens fehle es an einem entsprechenden\nFeststellungsinteresse, da eine entsprechend vorausgesetzte Änderung des\nGrundbucheintrages mit einer Gestaltungsklage auf Änderung der Miteigentumsanteile im Grundbuch anzuvisieren wäre. Zweitens würde das Begehren\nnach der verlangten Versteigerung obsolet (vgl. angef. Urteil E. 3). Das Gestaltungsklagerecht zur Aufhebung des Miteigentums (Art. 651 Abs. 2 ZGB) korrespondiert nicht mit der vom Berufungsführer als notwendig erachteten „vorfrageweisen Feststellung der Miteigentumsquote“ (vgl. oben E. 2.a/aa). Zudem erledigt der Berufungsführer mit seinem Aufhebungsantrag ein diesbezügliches\nInteresse daran gleich selbst. Die von ihm geltend gemachte Ausgleichsregelung im Fall der Realteilung (Art. 651 Abs. 3 ZGB) kommt im vorliegenden Prozess nicht zur Anwendung, da beide Parteien für das Gericht verbindlich die\ninterne Versteigerung der beiden Grundstücke als ganze beantragt haben (vgl.\noben E. 1). Zwar macht der Berufungsführer zu Recht geltend, dass die Höhe\nder Miteigentumsquote durchaus von Bedeutung ist, weil der Erlös aus der einem Auskauf gleichkommenden Versteigerung unter den Miteigentümern dieser entsprechend an die Parteien mit der Folge verteilt wird, dass der Ersteigerer sich mit der Hälfte des Zuschlagspreises auskaufen und Alleineigentümer\nbeider Liegenschaften werden kann. Diese Bedeutung ist jedoch wie gesagt\n(oben E. 2.b/aa) zufällig, nämlich faktisch darauf zurückzuführen, dass der Berufungsführer erst im Rahmen der Miteigentumsaufhebung angeblich unrichtige\nQuoten korrigiert haben will. Soweit er aufgrund umstrittener extratabularer Umstände die Miteigentumsanteilsquoten als unklar behauptet, hätte er eine solche\nKorrektur auf andere Weise mit einer Grundbuchberichtigungsklage bereinigen\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nkönnen. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich eines fehlenden Feststellungsinteresses sind daher nicht zu beanstanden (vgl. Rechtsprechung und zur\nherrschenden Lehre Bessenich/Bopp in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO2, Art. 88 N 7; Weber, BSK ZPO2, Art. 88 N 15-17; Füllemann, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 88 N 12; Oberhammer, KUKO ZPO2, Art.\n88 N 17; Schenker, SHK ZPO, Art. 88 N 6; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 20132, N 25; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010,\nS. 210 ff.) und rechtfertigen das Nichteintreten in diesem Punkt zusätzlich sowie\ngleichermassen das vom Berufungsführer als Gehörsverletzung beanstandete\nNichtberücksichtigen von Beweisen.\n\n4. Weiter hat die Vorinstanz dafür gehalten, dass die auf den Miteigentumsanteilen errichteten Nutzniessungen (zur Zulässigkeit dieser Belastung\nvgl. Jürg Schmid, ZBGR 2005, S. 284) ipso jure mit der Aufhebung des Miteigentums auf den Ersatzgegenstand, den pro Miteigentumsanteil erzielten Versteigerungserlös übergehen würden (Surrogationsprinzip gemäss Art. 750\nAbs. 3 und 774 Abs. 2 ZGB), da nicht die Sache, also die Grundstücke selber\nmit den Nutzniessungen belastet seien (angef. Urteil E. 4). Art. 974a ZGB wurde\nin zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als anwendbar erachtet (ebd. E. 5).\nDer Berufungsführer ist der Auffassung, das Surrogationsprinzip gelange nicht\nzur Anwendung, weil die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen bei Vereinigung von Grundstücken explizit im revidierten Art. 974b ZGB (alt Art. 91 f. GBV)\ngeregelt seien.\n\na) Nach dem seit 1. Januar 2012 im Zivilgesetzbuch in Kraft getretenen\nArt. 974b ZGB können mehrere Grundstücke eines Eigentümers nur vereinigt\nwerden, wenn Dienstbarkeitsberechtigte dazu einwilligen oder nicht beeinträchtigt werden. Die Regel ist vorliegend indes nicht anwendbar, da in casu dienstbarkeitsbelastete Miteigentumsanteile von zwei Miteigentümern (vgl. dazu insbesondere KB 3, wonach nicht die Grundstücke selber mit dem unentgeltlichen\nNutzniessungsrecht, sondern nur die jeweiligen Miteigentumsanteile des Beru-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nfungsführers belastet sind) aufgehoben und nicht vereinigt werden. Mit der Aufhebung des Miteigentums geht indes der Gegenstand der Nutzniessung (als\nGrundstücke im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteile) und damit auch\ndie entsprechende Nutzniessung unter (Art. 748 Abs. 1 ZGB). Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, so besteht die Nutzniessung an dem\nErsatzgegenstand weiter (Art. 750 Abs. 3 ZGB). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass gestützt auf dieser einschlägigen Regel die Vorinstanz angenommen\nhat, das Nutzniessungsrecht werde von Gesetzes wegen auf den bei der Versteigerung erzielten Auskaufserlös übertragen. Allfällige weitergehende Schadenersatzansprüche des Nutzniessers in der Höhe des kapitalisierten Wertes\nhat dieser (dazu auch CHK2-Thurnherr, ZGB 750 N 3) und nicht der Miteigentümer bei der Aufhebung des Miteigentums geltend zu machen. Dieser Rechtslage kann Art. 974b ZGB nicht entgegengehalten werden. Zwar ist es richtig,\ndass die Vereinigung von Grundstücken begrifflich auch Miteigentumsanteile\numfassen könnte (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Indes liegt wie gesagt tatbestandsmässig keine Vereinigung aus der Hand eines Eigentümers vor; denn\ndas einhergehend mit dem Untergang der Nutzniessungssache aufgehobene\nMiteigentum setzt wiederum definitionsgemäss die Eigentümerschaft mehrerer\nPersonen voraus (Art. 646 Abs. 1 ZGB).\n\n"}