{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69105bcd5a4522c79f07e52b1e1e333c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_34", "Checksum": "b1a2066f9002b207498d26975d568f87"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2013 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 27.01.2015 ZK1 2013 34\nRegeste:\nAuflösung Miteigentum | Sachenrecht\n\ndungen und Investitionen des Berufungsführers für die gemeinsamen Grundstücke im Umfang einer allenfalls von der grundbuchlich festgelegten Miteigentumsquote abweichenden Verwaltungs- und Nutzungsordnung, bezieht sich\naber nicht auf „Rechte an Grundstücken“, namentlich nicht auf den Miteigentumsanteil (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).\n\nb) Können die Anträge Ziffer 2 und 3 sich nicht auf eine zusätzliche Gerichtsstandsbestimmung abstützen (vgl. oben lit. a) und bedürfen mithin des exklusiven Widerklagegerichtsstandes (vgl. einleitend E. 2), stellt sich die Frage nach\nder sachlichen Konnexität mit der Hauptklage. Art. 14 ZPO bezweckt wie Art. 15\nAbs. 2 ZPO (Klagenhäufung), konnexe Streitigkeiten zur widerspruchsfreien\nund prozessökonomischen Rechtsprechung durch ein und dasselbe Gericht beurteilen zu lassen (Güngerich/Walpen, BEK ZPO, Art. 14 N 11). Konnexität liegt\nvor, wenn sich Haupt- und Widerklage auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen,\naus dem gleichen Sachverhalt ableiten lassen oder in enger rechtlicher Beziehung zueinander stehen (ebd. N 14 ff.). Kein genügender Zusammenhang lässt\nsich aber herstellen, wenn lediglich Gründe der Prozessökonomie für die gemeinsame Beurteilung sprechen, allein ein Zusammenhang (faktisch) durch\npersonelle Verflechtungen oder anderweitige Geschäftsbeziehungen besteht\noder es sich lediglich um verrechenbare Ansprüche handelt (ebd. N 26 ff.).\n\naa) Die Feststellung einer vom Grundbuch abweichenden Quote begründet\nder Berufungsführer damit, dass seine Mutter als ehemalige Miteigentümerin\neinen höheren Kaufpreisanteil beglichen und Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses zu tragen hatte, mithin mit Vorkommnissen, die weder mit der vorliegend von den Parteien einvernehmlich verlangten Durchführung der Aufhebung des Miteigentums notwendig zusammenhängen noch in enger rechtlicher\nBeziehung dazu stehen, umso weniger als inzwischen wie gesagt der Beklagte\nden hälftigen Miteigentumsanteil von seiner Mutter erworben hat. Deshalb ist\ndas Bezirksgericht im Ergebnis auch aus diesem Grund zu Recht nicht auf die-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nsen Antrag eingetreten (zu den weiteren Argumenten der Vorinstanz unten\nE. 3).\n\nbb) Auch Antrag Ziffer 3 gründet nicht auf gleichen sachlichen oder rechtlichen Gründen wie die Hauptklage. Bloss faktische Bezüge zur Aufhebung des\nMiteigentums sind zufällig und mithin wie gesagt nicht zuständigkeitsrelevant\n(vgl. Willisegger, a.a.O., S. 155; Naegeli/Richers, KUKO ZPO2, Art. 224 N 4 f.;\nDürr, SHK ZPO, Art. 224 N 10 f.; Füllemann, Dike-Kommentar ZPO, Art. 29\nN 17). Entgegen den Behauptungen des Berufungsführers ist es nicht sachlogisch, dass vorgängig oder gleichzeitig unter den Parteien die Kosten- und Lastentragung bereinigt wird, da auf solche Schulden gerade keine Rücksicht zu\nnehmen ist (vgl. oben E. 1.b/bb). Der Kosten- und Lastenausgleich basiert auf\nder Verwaltung und Nutzung der gemeinsamen Sache, welche nicht notwendig\nmit dem Anspruch auf quotenmässige Befriedigung bei der Aufhebung des Miteigentums einhergeht. Auf die Anträge ist die Vorinstanz deshalb im Ergebnis\nschon aus prozessrechtlichen Gründen zutreffend nicht eingetreten.\n\nAuch soweit sich der Berufungsführer darauf beruft, „im Prinzip“ nichts anderes\nals eine Verrechnungseinrede geltend gemacht zu haben, sind seine Ausführungen widersprüchlich, da er wenig später behauptet, entgegen der Ansicht\nder Vorinstanz nicht eine „eigentliche Verrechnung“ erklärt zu haben. Letzteres\ndeckt sich wiederum nicht mit Antrag Ziff. 4.d, wonach er entsprechende Schulden an Steigerungserlös anrechnen lassen möchte (dazu vgl. unten E. 5). Zwar\nkönnen entsprechende Forderungen mit Verrechnungseinrede zum Prozessgegenstand vor einem im Falle einer selbständigen Klage bzw. Widerklage örtlich\nnicht zuständigen Gericht gemacht werden (dazu vgl. Pahud, DIKE-Kommentar\nZPO, Art. 222 N 14). Indes stellt blosse Verrechenbarkeit den von Art. 14 ZPO\ngeforderten Sachzusammenhang wie gesagt (eingangs lit. b) nicht her. Abgesehen davon muss die Frage nicht mehr weiter geprüft werden, nachdem sich\nder Berufungsführer mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinandersetzt,\ndass Verrechnung nicht möglich sei, weil er gar keine ausdrückliche Verrech-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nnungseinrede erhoben habe und zudem noch keine verrechenbaren Forderungen bestünden, nachdem der Ausgang der angeordneten Versteigerung nicht\nfeststehe (angef. Urteil E. 8.2).\n\n"}