{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69105bcd5a4522c79f07e52b1e1e333c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_34", "Checksum": "b1a2066f9002b207498d26975d568f87"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2013 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Soweit sie sich damals darauf berufen hat,\ndie Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO),\nübersieht sie, dass die örtliche Zuständigkeit insofern dispositiv ist, als bei Unterlassung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit die Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung begründet werden kann (Art. 18 ZPO). Betreffend den\ndie Miteigentumsquoten in Frage stellenden Widerklageantrag Ziffer 2 hat die\nBerufungsgegnerin die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht ausdrücklich\nbestritten, sondern ihren Nichteintretensantrag mit fehlendem schutzwürdigem\nFeststellungsinteresse begründet. Mit dem Einwand des fehlenden Sachzusammenhanges im Sinne von Art. 14 ZPO hat sie sich dagegen klar auf die\nWiderklageanträge Ziffer 3.a und 3.b bezogen und nicht einlassen wollen. Die\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nVerknüpfung der Frage der Miteigentumsquoten mit der Durchführung des Kos-\nten- und Lastenausgleichs (Antrag Ziffer 3) rechtfertigt es, die örtliche Zuständigkeit der Widerklage insgesamt nach dem Untersuchungsgrundsatz zu prüfen\n(vgl. zu Letzterem Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 239).\nIm Übrigen braucht diese Problematik nicht weiter vertieft zu werden; denn die\nVorinstanz scheint zwar in Bezug auf den Antrag der Feststellung einer anderen\nMiteigentumsquote implizit bejaht zu haben, dass hierfür ebenfalls ein separater\nGerichtsstand in Einsiedeln oder ein sachlicher Zusammenhang zur Hauptklage\nbesteht und ist aber aus anderen Gründen auf die Klage nicht eingetreten (vgl.\nangef. Urteil E. 3 und Dispositivziffer 4, vgl. dazu unten E. 3). Bezüglich des\nverlangten Kosten- und Lastenausgleichs hat sie hingegen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit den nötigen Sachzusammenhang verneint (unten lit. b/bb\nsowie angef. Urteil E. 9).\n\na) Zur Bestimmung des Gerichtsstands ist die Rechtsnatur des strittigen Anspruchs ausschlaggebend, wie sie sich aus dem Klagebegehren und dessen\nGründe ergibt (vgl. BGE 120 Ia 240 E. 3.a = Pra 1995 Nr. 193). Die Vorinstanz\nam Ort der gelegenen Grundstücke wäre zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1\nZPO aufgeführten Klagen noch für andere Klagen, die sich auf Rechte an\nGrundstücken beziehen, alternativ zum Gericht am Wohnsitz der widerbeklagten Partei zuständig (Art. 29 Abs. 2 ZPO).\n\naa) Der Antrag des Berufungsführers auf Feststellung der Miteigentumsquote\nrichtet sich nicht auf die Änderung der unbestritten im Grundbuch eingetragenen Quote. Die Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach Art. 651 Abs. 2\nZGB bedingt nicht vorab der Klärung der Miteigentumsquoten. Diese sind vielmehr im Grundbuch verfügbar (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und müssen nicht\nrichterlich festgestellt werden. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen nur\nmit Argumenten, die allenfalls für eine von der Miteigentumsquote vertraglich\nabweichende asymmetrische Kosten- und Nutzungsordnung (vgl. dazu\nSchmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 20124, N 749a sowie unten E. 3) spre-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nchen können, die vorliegend jedoch nicht einmal im Grundbuch angemerkt worden ist (Art. 649a Abs. 2 ZGB). Auf eine tatsächliche Änderung des im Grundbuch eingetragenen Verhältnisses der hälftigen Miteigentumsanteile, welche\nder Berufungsführer als Rechtsnachfolger erst im Jahre 2009 so erworben hat\n(BB 19), zielen sie nicht. Dem Begehren fehlt daher im Unterschied zum Teilungsanspruch und der Teilungsklage nach Art. 650 und Art. 651 Abs. 2 ZGB\nder zur Begründung eines Gerichtsstands des gelegenen Grundstückes erforderliche dingliche Bezug (vgl. BGE 134 III 16; Tenchio, BSK ZPO2, Art. 29 N 24\nf.).\n\nbb) Auch bezüglich der dem Berufungsführer abgetretenen Ersatzforderungen nach Art. 649 Abs. 2 bzw. 647a ff. ZGB (BB 31 f.) ist die Zuständigkeit des\nGerichts am Ort, an dem das Grundstück ins Grundbuch aufgenommen worden\nist, nicht gegeben. Zwar sind die Ansprüche als gesetzliche Realobligationen\nunter den Miteigentümern zu qualifizieren und könnten daher grundsätzlich eine\nspezielle Zuständigkeit in Einsiedeln nach Art. 29 Abs. 2 ZPO begründen\n(vgl. dazu Füllemann, ZPO Dike-Kommentar, Art. 29 N 17; Sutter-Somm/Lötscher in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO2, Art. 29 N\n17; Peter, BEK ZPO, Art. 29 N 24). Und es geht bei der Veräusserung eines\nMiteigentumsanteils denn auch die Pflicht auf den Rechtsnachfolger über. Indes\nbleibt der austretende Miteigentümer für die bereits entstandenen Forderungen\nhaftbar, da er die entsprechenden Gegenleistungen noch beansprucht hat\n(Brunner/Wichtermann, BSK ZGB4, Art. 649 ZGB N 9). Die Forderung auf Kos-\nten- und Lastenausgleich hat daher keinen absoluten Rechtscharakter; denn\nsobald die Forderungen (real) entstanden sind, unterscheidet sie nichts mehr\nvon gewöhnlichen, bloss persönlichen Schulden. Es betrifft eine dispositive, gesetzliche Regelung der obligatorischen Rechte und Pflichten der Gemeinschafter unter sich, damit es nicht zu einer Lähmung bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts an der gemeinsamen Sache kommt (vgl. zum Ganzen eingehend zu den Lehrrichtungen Strebel, AJP 9/2010 S. 1114 ff. mit Hinweisen).\nDie Forderung hat ihren Grund in behaupteten nicht ausgeglichenen Aufwen-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}