{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69105bcd5a4522c79f07e52b1e1e333c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_34", "Checksum": "b1a2066f9002b207498d26975d568f87"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2013 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 27.01.2015 ZK1 2013 34\nRegeste:\nAuflösung Miteigentum | Sachenrecht\n\nb) Bei der Auflösung des Miteigentums handelt es sich um eine zweiseitige\nKlage (actio duplex vgl. etwa Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozessrechts,\nZürich 2012, S. 156 mit Hinweisen; schon differenzierend Meier-Hayoz, BEK5,\nArt. 650 ZGB N 2 und Art. 651 ZGB N 18; Brunner/Wichtermann, BSK4, Art. 651\nN 17; CHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 651 N 10); denn sachenrechtlich kann\nder Beklagte seinen eigenen Anspruch hierzu selbständig geltend machen.\nSeine mit der Klage übereinstimmenden Anträge sind deshalb keine Klageanerkennungen. Vielmehr dringt auch der Beklagte mit seinem Anspruch durch, soweit die Klage durch die Vorinstanz gutgeheissen wird. Er kann aber zusätzliche\nAnträge bezüglich der konkreten Gestaltung der Rechtslage im Rahmen der\nactio duplex stellen (Hurni, BEK ZPO, Art. 58 N 47; Nägeli/Richers, KUKO\nZPO2, Art. 221 N 12).\n\naa) Die zusätzlich gestellten Anträge Ziffer 2 und 3 des Beklagten betreffen\njedoch nicht die Modalitäten der Versteigerung der beiden gemeinsamen Liegenschaften als ganze, sondern andere Sachverhalte, nämlich die Feststellung\nder Quoten der eigene Grundstücke bildenden Miteigentumsanteile (Art. 655\nAbs. 2 Ziff. 4 ZGB) und die mit letzteren realobligatorisch verknüpften Tragung\nder Kosten und Lasten nach Art. 647 ff. bzw. 649 ZGB (vgl. Schmid/Hürlimann-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nKaup, Sachenrecht, Zürich 20124, N 762). Sie können deshalb nicht als blosse\nGegenrechtsbegehren gestellt werden, sondern müssen die Voraussetzungen\nan eine Widerklage erfüllen.\n\nbb) Davon abgesehen ermächtigen Art. 650 f. ZGB das Gericht nicht, über\ndie Anordnung der Teilungsart hinaus Rechtsverhältnisse durch Steigerungsbedingungen festzulegen. Die Parteien stellen die Aufhebung ihres Miteigentums an den beiden Liegenschaften (Teilungsanspruch nach Art. 650 ZGB)\nnicht in Frage und sind sich laut ihren Anträgen auch über die Art der Teilung\n(Art. 651 ZGB), nämlich die Versteigerung unter den Miteigentümern durch das\nNotariat Einsiedeln, einig. An diese übereinstimmenden Anträge (vgl. Klageantwort Anträge Ziff. 1 und 4 lit. a-c) ist das Gericht aufgrund des Dispositionsgrundsatzes gebunden (vgl. dazu Hurni, BEK ZPO, Art. 58 N 47; Meier-Hayoz,\nBEK5, Art. 651 ZGB N 21; Brunner/Wichtermann, BSK ZGB4, Art. 651 N 12;\nCHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 651 N 11; Romelli, of-Kommentar ZGB2, Art.\n651 N 1 und 3). Es besteht damit kein Raum mehr für eine gerichtliche Realteilung (Domej, KUKO ZGB, Art. 651 N 9), geschweige denn für eine Infragestellung der Aufhebbarkeit des Miteigentums in sachlicher und zeitlicher Hinsicht\n(Art. 650 Abs. 1 und 3 ZGB). Deshalb darf das Gericht keine weiteren Versteigerungsmodalitäten festlegen; denn können sich die Miteigentümer auf eine bestimmte Art der Durchführung einer allfälligen Aufhebung verbindlich mit der\nFolge einigen, dass im Aufhebungsfall einzig noch Thema sein kann, ob der\nAnspruch nach Art. 650 ZGB zulässigerweise geltend gemacht wird (vgl. Brunner/Wichtermann, BSK ZGB4, Art. 651 N 3 mit Hinweisen), so bleibt im vorliegenden Fall, wo auch der Aufhebungsfall unbestritten ist, kein Raum mehr, um\nnähere Versteigerungsmodalitäten festzulegen. Soweit der Berufungsführer\nalso dafür hält, seine zusätzlichen Anträge (vgl. Klageantwort Anträge Ziff. 2, 3)\nseien quasi gerichtlich (vorfrageweise) zu prüfende und anzuordnende Steigerungsbedingungen (Antrag Ziff. 4.d) und unterständen deshalb nicht den Voraussetzungen an eine Widerklage, trifft dies daher nicht zu. Jeder Miteigentümer hat denn auch einen unbeschränkten Anspruch auf quotenmässige Befrie-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndigung aus der gemeinschaftlichen Sache ohne Rücksicht auf die im Miteigentumsverhältnis begründeten Schulden und die auf der Sache liegenden Lasten\n(vgl. CHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 650 N 5), weil die Aufhebung des Miteigentums keine Auseinandersetzung im Sinne einer Liquidation ist (Meier-\nHayoz, BEK ZGB, Art. 650 N 4). Schulden aus dem Miteigentumsverhältnis können daher nicht zum Gegenstand von Steigerungsbedingungen gemacht werden.\n\n2. Die Voraussetzungen für die selbständige Widerklage richten sich nach\nArt. 59 Abs. 2 ZPO. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit (leg. cit. lit. b) begründet der sachliche Zusammenhang zur Hauptklage im Sinne von Art. 14\nAbs. 1 ZPO einen zusätzlichen Gerichtsstand (dazu unten lit. b, exklusiver Widerklagegerichtsstand), falls das Gericht ansonsten für die Widerklage nicht zuständig wäre (lit. a, zusätzlicher Gerichtsstand). Zunächst sind jedoch noch zwei\nVorbemerkungen dazu zu machen, nämlich erstens auf was sich die Berufungsgegnerin erstinstanzlich eingelassen und zweitens wie die Vorinstanz verfahren\nist.\n\n"}