{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69105bcd5a4522c79f07e52b1e1e333c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_34", "Checksum": "b1a2066f9002b207498d26975d568f87"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2013 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Dezember 2011 abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten/Widerklägers.\n\nNach erfolglosem Einigungsversuch der Vorinstanz hielten die Parteien im weiteren Schriftenwechsel an ihren Rechtsbegehren fest, ausser dass der Beklagte\nin Abänderung von Antrag Ziffer 3.a anstatt Fr. 22‘257.45 neu Fr. 23‘517.15 und\nin Antrag Ziffer 4.d zusätzlich einen Abzug eines etwaigen Sanierungsaufwands\nder zu übernehmenden Miteigentums“hälfte“ verlangte.\n\nC. Das Bezirksgericht Einsiedeln erkannte am 8. November 2013:\n\n1. In Gutheissung von Klage-Rechtsbegehren Ziffer 1 und von\nWiderklage-Rechtsbegehren Ziffer 1 wird das Miteigentum an\nGrundbuch Nr. yy Kataster Nr. zz und von Grundbuch Nr. ww Kataster Nr. xx je (kantonales) Grundbuch Einsiedeln-Euthal richterlich\naufgehoben.\n2. In Gutheissung von Klage-Rechtsbegehren Ziffer 2 und von\nWiderklage-Rechtsbegehren Ziffer 4 lit. a, b und c wird zum Vollzug\nder Aufhebung des Miteigentums an Grundbuch Nr. yy Kataster\nNr. zz und von Grundbuch Nr. ww Kataster Nr. xx je (kantonales)\nGrundbuch Einsiedeln-Euthal was folgt angeordnet:\n2.1. Die Grundstücke Grundbuch Nr. yy Kataster Nr. zz und Grundbuch Nr. ww Kataster Nr. xx je (kantonales) Grundbuch\nEinsiedeln-Euthal werden unter den beiden Prozessparteien\nversteigert.\n2.2. Mit der Versteigerung wird das Notariat Einsiedeln, 8840 Einsiedeln, beauftragt.\n2.3. Aus dem Versteigerungserlös sind vorab die Versteigerungskosten und allfällige Grundstückgewinnsteuer zu tilgen.\n3. Soweit nach Tilgung der Versteigerungskosten und einer allfälligen\nGrundstückgewinnsteuer ein Resterlös bleibt, ist er verrechnungsfrei je zur Hälfte den Prozessparteien auszuzahlen.\n4. Auf Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n5. Die restlichen Widerklage-Rechtsbegehren werden abgewiesen,\nsoweit überhaupt auf sie einzutreten ist.\n6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 18‘000.00 festgesetzt und dem\nBeklagten/Widerkläger überbunden. Sie wird im Umfang von\nCHF 9‘000.00 über den vom Beklagten/Widerkläger geleisteten\nKostenvorschuss bezogen. Die andere Hälfte wird über den von der\nKlägerin/Widerbeklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss erhoben. Im Umfang von CHF 9‘000.00 wird der Klägerin/Widerbeklagten das Rückgriffsrecht auf den Beklagten/Widerkläger eingeräumt.\n7. Der Beklagte/Widerkläger wird verpflichtet, die Klägerin/Widerbeklagte ausserrechtlich mit CHF 17‘000.00 inkl. MwSt zu entschädigen.\n8./9. [Rechtsmittel und Zustellung].\n\nD. Der Beklagte erhob am 12. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung. Er beantragt dem Kantonsgericht die Aufhebung von Ziffern 2 bis 7 des Urteils des\nBezirksgerichts Einsiedeln und erneuert seine vorinstanzlich gestellten Anträge.\nMit Berufungsantwort vom 31. Januar 2014 verlangt die Klägerin, die Berufung\nabzuweisen. Die Parteien haben am 9. und 28. April 2014 weitere Schriftsätze\neingereicht;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu\nverlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden\nZweck ausgeschlossen ist (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung darf nicht zur\nUnzeit verlangt werden (ebd. Abs. 3). Nach Art. 651 Abs. 1 ZGB erfolgt sie durch\nkörperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache\nauf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. Können\nsich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nAnordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den\nMiteigentümern versteigert (ebd. Abs. 2).\n\na) Art. 650 ZGB äussert sich zum Aufhebungsanspruch im Grundsatz und\nzu den Ausnahmen, unter denen das Prinzip der freien Beendigung des Miteigentums eine Einschränkung erfährt. Art. 651 ZGB ist auf die Bestimmung der\nArt und Durchführung der Aufhebung des Miteigentums gerichtet (CHK2-Graham-\nSiegenthaler, ZGB 651 N 9). Die Klagen haben dinglichen Charakter. Klageort\nist wahlweise der Ort der gelegenen Sache oder der Wohnsitz der beklagten\nPartei (ebd. ZGB 651 N 10).\n\n"}