{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69105bcd5a4522c79f07e52b1e1e333c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-34_2015-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27cfd0ac97f42afe62615bc6eb92b889be8ae4103733c09f0dd274c7d87467c22f981ca3870e5b29182e5f5730a0a0e21ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_34", "Checksum": "b1a2066f9002b207498d26975d568f87"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2013 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,\nPius Schuler und Jörg Meister,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeklagter und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nKlägerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Auflösung Miteigentum\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. November\n2013, ZGO 2011 2);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. E.________ verkaufte am 11. Juli 1994 seinen Töchtern F.________ und\nC.________ zu je hälftigem Miteigentum die Liegenschaften „I.________“\nKTN zz (GB yy) und „G.________“ KTN xx (GB ww) in Einsiedeln-Euthal zum\nPreis von insgesamt Fr. 496‘100.00 (KB 5). F.________ verkaufte ihre Anteile\nan beiden Grundstücken am 21. Oktober 2009 ihrem ältesten Sohn A.________\nzum Preis eines nicht sichergestellten Darlehens von Fr. 248‘000.00. Ausserdem erhielten die Eltern für die ganze Dauer ihres Lebens unentgeltlichen Anspruch auf die uneingeschränkte Nutzniessung der verkauften Miteigentumsanteile (BB 19 und KB 3). C.________ räumte ihren Kindern H.________ und\nJ.________ am 19. April 2011 ebenfalls die unentgeltliche lebenslange Nutzniessung an ihren Anteilen ein (KB 6).\n\nB. Nach gescheiterter Vermittlung (KB 2) stellte C.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln am 19. Oktober 2011 gegen A.________ folgende Klagebegehren:\n\n1. Das Miteigentum an den Grundstücken GBN zz und GBN xx sei\ngemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB richterlich aufzuheben.\n2. Die Art der Aufhebung des Miteigentums sei gerichtlich zu bestimmen.\nNamentlich:\n2.1 Die Grundstücke GBN zz und GBN xx\nseien unter den Miteigentümern (d.h. den heutigen Parteien\ndieses Prozesses) zu versteigern.\n2.2 Mit der Versteigerung sei das Notariat Einsiedeln, 8840 Einsiedeln, zu beauftragen.\n2.3 Mit dem Steigerungserlös seien vorab die Versteigerungskosten und Grundstückgewinnsteuern zu tilgen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.\n\nMit Klageantwort und Widerklage vom 12. Dezember 2011 beantragte der Beklagte:\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n1. Es sei das Miteigentum an den Grundstücken GB zz und GB xx\ngemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB richterlich aufzuheben.\n2. Es sei vorab festzustellen, dass das Miteigentum am Grundstück\nGB zz nach Bruchteilen im Verhältnis 64% (Beklagter) zu 36% (Klägerin) besteht.\n3. a) Die Klägerin bzw. Miteigentümerin an den Grundstücken GB zz\nund GB xx sei widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten\nbzw. anderen Miteigentümern an den Grundstücken GB zz und\nGB xx für den von diesem über seinen Anteil hinaus geleisteten\nKosten und Lasten im Sinne eines vorläufigen Streitwertes mindestens Fr. 22‘257.45 zu bezahlen, wobei der Beklagte ausdrücklich\nden Vorbehalt gemäss Art. 85 ZPO geltend macht.\nb) Für den Fall, dass wider Erwarten Miteigentum zu je 50% am\nGrundstück GB zz zwischen den Parteien bestehen sollte, sei die\nKlägerin widerklageweise überdies zu verpflichten, dem Beklagten\neine Investitionskostendifferenz von im Sinne eines vorläufigen\nStreitwertes mindestens Fr. 17‘419.20 zu bezahlen, wobei der Beklagte ausdrücklich den Vorbehalt gemäss Art. 85 ZPO geltend\nmacht.\n4. Die Art der Aufhebung des Miteigentums sei gerichtlich zu bestimmen, namentlich:\na) Die Grundstücke GB zz und GB xx seien unter den Miteigentümern, d.h. den heutigen Parteien, zu versteigern.\nb) Mit der Versteigerung sei das Notariat Einsiedeln zu beauftragen.\nc) Mit dem Steigerungserlös seien vorab die Versteigerungskosten\nund Grundstückgewinnsteuern zu tilgen.\nd) Von dem vom obsiegenden an den unterliegenden Steigerer geschuldeten Auskaufbetrag sei sodann zum einen der gerichtlich festzustellende Kapitalwert der bestehenden Nutzniessungsbelastung,\nwelche von diesem auf seinem Miteigentumanteil an den Grundstücken GB zz und GB xx begründet worden ist, und zum anderen\nallfällige vom Ersteigerer über seinen Anteil hinaus getragenen Kosten und Lasten in Abzug zu bringen bzw. von diesem unter seinem\nAnteil hinaus nicht getragene Kosten und Lasten hinzuzuschlagen\n(s. Rechtsbegehren Ziff. 3).\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\nMit Widerklageantwort vom 27. Februar 2012 beantragte die Klägerin:\n\n1. Die Widerklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und\nsie nicht mit der Klage übereinstimmt (so bezüglich dem Begehren\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}