4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 813‘220.18 (Fr. 812‘695.18 + Fr. 525.00). Kantonsgericht Schwyz 47 5. Zufertigung an die Klägerin (2/R), die Beklagte (2/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).