Daher ist die Parteientschädigung für die Klägerin auf pauschal Fr. 55‘000.00 und jene der Beklagten auf Fr. 40‘000.00 festzusetzen. Die Klägerin hätte der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.00 (30 % von Fr. 40‘000.00) und die Beklagte der Klägerin eine solche von Fr. 38‘500.00 (70 % von Fr. 55‘000.00) zu bezahlen. Daher ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 26‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Ausserdem wird das Gericht der Klägerin die von ihr bezahlte Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung zugunsten der Beklagten von Fr. 15‘000.00 zurückbezahlen. Kantonsgericht