Allerdings musste die Klägerin bzw. deren Rechtsanwälte deutlich mehr Zeit investieren als die Beklagte bzw. deren Rechtsanwalt. Dies vor allem deshalb, weil die Zusammenstellung der Unterlagen zur Erfüllung des klägerischen Auskunftsanspruchs (elf Bundesordner) nicht durch den beklagtischen Rechtsanwalt, sondern durch die Beklagte selber erfolgte, wofür sie nur eine Umtriebsentschädigung zugute hat, wogegen der klägerische Rechtsanwalt gestützt auf diese umfangreichen, aber dennoch nicht vollständigen Akten die Forderung zu substanziieren hatte. Daher ist die Parteientschädigung für die Klägerin auf pauschal Fr. 55‘000.00 und jene der Beklagten auf Fr. 40‘000.00 festzusetzen.