GebTRA), wobei gemäss § 16 Abs. 1 GebTRA aussergewöhnlichem Aufwand mit einem Zuschlag von bis zu 100 Prozent Rechnung getragen werden kann. Das Verfahren beanspruchte für beide Parteien aussergewöhnlich viel Arbeit. Allerdings musste die Klägerin bzw. deren Rechtsanwälte deutlich mehr Zeit investieren als die Beklagte bzw. deren Rechtsanwalt.