O., N 3 zu Art. 107 ZPO). Daher sind die Kosten dieses Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO der Klägerin zu 3/10 (Fr. 10‘500.00) und der Beklagten zu 7/10 (Fr. 24‘500.00) aufzuerlegen. b) Bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist zu beachten, dass bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis 1 Million Franken das Grundhonorar zwischen Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 beträgt (§ 8 Abs. 2 Kantonsgericht Schwyz 45