Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. act. 103, S. 29 f. N 147) ist für die Auferlegung der Prozesskosten vorliegend nicht massgebend, was die Klägerin mit der Erhöhung ihrer Forderung auf über Fr. 800‘000.00 bezweckte. Vielmehr ist zu beachten, dass die Klägerin hinsichtlich der Zuständigkeit des Kantonsgerichts, des Auskunftsanspruchs gemäss Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 und des grundsätzlichen Bestandes der Forderung nebst Zins obsiegt bzw. einzig bezüglich der Höhe der Forderung mehrheitlich unterliegt.