7. a) Das vorliegende Verfahren war sehr aufwändig. Gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 34 i.V.m. § 33 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) sind die Kosten dieses Verfahrens auf insgesamt Fr. 35‘000.00 festzusetzen (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO). Sie werden von den Kostenvorschüssen der Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘000.00 (vgl. act. 107) bezogen.