b) Die Klägerin führte in ihrer Klageschrift vom 26. September 2011 aus, die Kostenabrechnungen für den behaupteten Anspruch von Fr. 525.00 würden noch nachgereicht (ZK1 2011 39: act. 1, S. 9 f. N 25-27). Eine solche liegt nicht im Recht. Zu finden sind einzig drei Mahnschreiben vom 29. September 2006, 26. Oktober 2006 und 19. November 2007, die der Klageschrift beiliegen (ZK1 2011 39: act. 2, Beilagen 4-6). Der behauptete Anspruch von Fr. 525.00 geht aber auch daraus nicht hervor.