a) Dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung der vorprozessualen Anwaltskosten hat, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Teil- Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 dieses Entscheids wurde die Beklagte nämlich verpflichtet, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung noch festzulegenden Betrag als Gewinnherausgabe zuzüglich Zins von 5 % seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen. Zur Begründung kann auf E. 2d S. 15-23 desselben Entscheids verwiesen werden. Daher sind nur mehr die Höhe des Anspruchs und der Beginn des Zinsenlaufs strittig.