__ AG kann nicht mit der T.________ verglichen werden, weshalb auch das Verhältnis der Umsatzzahlen des Einzelhandels der T.________ AG zu deren Umsatzzahlen des Versandhandels von 1 : 1.47 nicht übernommen werden kann, um den von der M.V.________ AG mit den HARRY POPPER Artikeln erwirtschafteten Gewinn zu bestimmen. Aufgrund dieser Umstände erscheint der von der Beklagten behauptete und bereits bewiesene Nettogewinn der M.V.________ AG von Fr. 8‘233.07 (vgl. E. 5.1 vorne) eindeutig zu tief. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR schätzt das Kantonsgericht den Gewinn der M.V.________ AG (zusätzlich bzw. neben den Fr. 8‘233.07) ermessensweise auf Fr. 120‘000.00.