Der Gesamtumsatz der M.V.________ AG in der Zeit von Januar 2007 bis Ende März 2011 beträgt rund 3.293 Millionen Franken. Ginge man zu Gunsten der Beklagten von einem Umsatzanteil von Kondomen von 1 % am Gesamtumsatz der M.V.________ AG aus, ergäbe sich ein Kondomumsatz von insgesamt Fr. 32‘930.00. Hätte die M.V.________ AG, bezogen auf ihren Umsatz, verhältnismässig gleich viele Kondome verkauft wie die Beklagte, hätte daraus ein Nettogewinn von Fr. 153‘802.90 resultiert. Die M.V.________ AG kann nicht mit der T._____