f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte die Umsatz- und Nettogewinnzahlen der M.V.________ AG hätte vorlegen müssen, dies aber nicht tat, obwohl sie es hätte tun können (vgl. E. 5.2c/bb vorne). Ebenso wenig lieferte sie hinreichende Angaben für eine Schätzung des Verletzergewinns. Insoweit ist der Beklagten eine Beweisvereitelung vorzuwerfen. Auch erscheint unglaubhaft, dass die M.V.________ AG in den Jahren 2006 bis 2011 Kantonsgericht Schwyz 42