Ausserdem sind in casu nicht Kondome generell, sondern einzig HARRY POPPER Kondome relevant. Lässt sich nach dem Gesagten die M.V.________ AG nicht mit der T.________ AG vergleichen, ist die Beweisofferte der Beklagten, Befragung von U.________ als Zeuge, nicht geeignet, den Umsatzanteil des Kondomverkaufs am Gesamtumsatz der M.V.________ AG herzuleiten, und ist somit nicht abzunehmen.