Die Beklagte behauptet einen Umsatzanteil von Kondomen von 1 %. Ginge man zugunsten der Beklagten von dieser Höhe aus, ergäbe sich für die M.V.________ AG ein Kondomumsatz von Fr. 32‘930.00 (1 % von 3.293 Millionen Franken). Hätte die M.V.________ AG, bezogen auf ihren Umsatz, verhältnismässig gleich viele Kondome verkauft wie die Beklagte, wären dies ca. 12‘068 Stück (51‘382 Stk. : ca. Fr. 140‘200.00 [vgl. E. 4.1b/bb vorne] x Fr. 32‘930.00), also nicht nur 646 Stück gewesen. Diesfalls hätte sich der Nettogewinn auf Fr. 153‘802.90 belaufen (Fr. 8‘233.07 [vgl. E. 5.1a vorne] x 12‘068/646).