Da die Beklagte entgegen der Verfügung der Gerichtsleitung vom 12. Juli 2017 keine substanziierten und belegten Zahlen hinsichtlich der Gesamtumsätze der M.R.________ AG lieferte (vgl. E. 5.2c/bb vorne), kann der Gewinn der M.V.________ AG auch nicht anhand eines Umsatz- und Ertragsvergleichs der M.R.________ AG und der M.V.________ AG hergeleitet werden, was allein die Beklagte zu vertreten hat.